Antrag auf Bewohnerparkausweis durch Schwerbehinderung
Antrag auf Bewohnerparkausweis durch Schwerbehinderung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Bestimmten schwerbehinderten Menschen können bei Vorliegen nachfolgend genannter Voraussetzungen von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der StVO zum Halten und Parken erteilt werden, unabhängig davon, ob sie selbst ein Fahrzeug führen oder sich von Dritten fahren lassen. Die Ausnahmegenehmigung erlaubt dem/der Berechtigten an Stellen zu parken, an denen es den sonstigen Verkehrsteilnehmern nicht erlaubt ist und an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.
Die Genehmigung gilt grundsätzlich nicht auf/in privaten Parkplätzen/Parkhäusern, außer dann, wenn der Eigentümer/Betreiber dies ausdrücklich zulässt (z. B. durch eine offenkundige Mitteilung hierzu).
Von der Ausnahmegenehmigung darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der/die Schwerbehinderte selbst fährt oder gefahren wird und das Fahrzeug geparkt wird.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt i.V.m. einem blauen, EU-einheitlichen Parkausweis
- zum Parken auf Parkplätzen, die mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" gekennzeichnet sind (sog. Behindertenparkplätze).
Darüber hinaus berechtigen diese Ausnahmegenehmigung und Ausnahmegenehmigungen, die i.V.m. einem orangefarbenen oder gelben Parkausweis erteilt worden sind,
- zum Parken im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 und 290.1) bis zu drei Stunden,
- im Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1/290.2) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen mit Zeichen 314 und 315 und Zusatzzeichen zur Begrenzung der Parkzeit diese zu überschreiten,
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1/242.2), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten erlaubt ist, während der Ladezeiten zu parken,
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1/325.2) außerhalb gekennzeichneter Flächen ohne Behinderung des Verkehrs zu parken,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.
Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.
Der Parkausweis ist bei Inanspruchnahme der Ausnahmen gut sicht- und lesbar am Fahrzeug anzubringen, die Ausnahmegenehmigung im Original mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen.
Ausnahmegenehmigungen mit blauen, EU-einheitlichen Parkausweisen gelten europaweit, solche mit orangefarbenen Parkausweisen gelten bundesweit und solche mit gelbem Parkausweis haben in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und in Rheinland-Pfalz Gültigkeit.
Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen können personenbezogene Behindertenparkplätze z. B. vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte eingerichtet werden, wenn ein solches Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn kein Parkraummangel besteht oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes hat oder wenn ein Haltverbot (Zeichen 283 StVO) angeordnet wurde bzw. ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt.
Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden.
Verfahrensablauf
Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Stelle einzureichen. Bei Beantragung durch Bevollmächtigte ist eine Vollmacht und der Personalausweis des/der Bevollmächtigten vorzulegen.
Die Bescheinigung über das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erteilt ausschließlich die zuständige Versorgungsverwaltung in Amtshilfe für die Straßenverkehrsbehörde.
Ausnahmegenehmigungen werden in stets widerruflicher Weise für höchstens fünf Jahre bzw. für die Dauer des Feststellungsverfahrens der Versorgungsverwaltung oder der Erkrankung/Heilung - höchstens jedoch für sechs Monate - erteilt. Verlängerungen sind in begründeten Fällen möglich.
Zuständige Stelle
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen sind die
- kreisfreien Städte,
- die großen kreisangehörigen Städte,
- die Ämter und die amtsfreien Gemeinden und
für die Einrichtung personenbezogener Behindertenparkplätze die
- kreisfreien Städte,
- die großen kreisangehörigen Städte und
- die Gemeinden mit mehr als zwanzigtausend Einwohnern (Barlachstadt Güstrow, Stadt Waren (Müritz), Residenzstadt Neustrelitz und Stadt Parchim) zuständig.
Voraussetzungen
Ausnahmegenehmigungen mit einem blauen, EU-einheitlichen Parkausweis können erteilt und personenbezogene Behindertenparkplätze eingerichtet werden:
- schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (von der Versorgungsverwaltung zuerkanntes Merkzeichen "aG"), Blinden (Merkzeichen "Bl") und schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen beider Arme), Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an den Schultern bzw. den Hüften an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (völliger Funktionsverlust der Arme einschließlich der Schulter- und Ellenbogengelenke).
Ausnahmegenehmigungen mit einem orangefarbenen Parkausweis können erteilt werden:
- schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
- schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
- schwerbehinderten Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa (Chronische Durchfallerkrankungen) leiden, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt und
- schwerbehinderten Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Ausnahmegenehmigungen mit einem gelben Parkausweis können erteilt werden:
- schwerbehinderten Menschen, denen ein GdB von wenigstens 80 allein infolge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule sowie das Merkzeichen "G" bescheinigt wurden,
- schwerbehinderten Menschen, denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 allein infolge von Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge sowie das Merkzeichen "G" bescheinigt wurden,
- schwerbehinderten Menschen mit künstlichem Darmausgang, künstlicher Harnableitung oder einem Tracheostoma (einfache Stomaträger), wenn allein hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt;
- Gehbehinderten und in ihrer Mobilität beeinträchtigten Personen mit noch nicht abgeschlossenem Feststellungsverfahren der Versorgungsverwaltung, sofern sie sich nur in einem höchstmöglichen Aktionsradius von circa 100 Metern bewegen können sowie
- Personen, die aufgrund eines Unfalles, einer Operation oder einer Krankheit (zum Beispiel länger andauernde akute rheumatische oder Multiple Sklerose-Schübe) in ihrer Mobilität vorübergehend erheblich eingeschränkt sind (höchst möglicher Aktionsradius circa 100 Meter).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Dem Antrag ist eine Kopie des Behindertenausweises - bei Beantragung einer Ausnahmegenehmigung mit einem blauen, EU-einheitlichen Parkausweis ein aktuelles Passbild - beizufügen.
- Stomaträger fügen dem Antrag eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über den Zustand der Stomaversorgung in einem verschlossenen, an die zuständige Versorgungsverwaltung adressierten Umschlag bei.
- Anträgen auf befristete Ausnahmegenehmigungen ist eine formlose aktuelle ärztliche Bescheinigung über das Ausmaß und die Dauer der Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung und Anträgen wegen nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren zusätzlich die Eingangsbestätigung der Versorgungsverwaltung zum beantragten Feststellungsverfahren beizufügen.
Welche Gebühren fallen an?
Es werden in der Regel keine Gebühren erhoben. Eventuell entstehende Auslagen sind der Behörde zu erstatten.
Rechtsgrundlage
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung
- § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO i. V. m der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung) - StVZustLVO M-V
- § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Anträge / Formulare
- Antragsformular - Gewährung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
- Ärztliche Bescheinigung über den Zustand der Stomaversorgung
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern